Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38dParagraph 38 d
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50 q, Absatz 4
Text
ABSCHNITT IIbABSCHNITT römisch zwei b
Mutter-Kind-Paß-Bonus
§ 38d.Paragraph 38 d,
(1)Absatz eins,Aus Anlaß der Vollendung des ersten Lebensjahres eines Kindes wird ein Mutter-Kind-Paß-Bonus gewährt.
(2)Absatz 2,Der Mutter-Kind-Paß-Bonus beträgt für jedes Kind 145,4 €. Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird gewährt, wenn die Mutter während der Schwangerschaft und das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen nach der im § 39e Abs. 1 genannten Verordnung unterzogen wurden.Der Mutter-Kind-Paß-Bonus beträgt für jedes Kind 145,4 €. Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird gewährt, wenn die Mutter während der Schwangerschaft und das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen nach der im Paragraph 39 e, Absatz eins, genannten Verordnung unterzogen wurden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Dokumentnummer
NOR40019315