Rechtstracker.at

§ 38e FLAG

Fassungen
01.01.1997 bis 28.07.2022 — BGBl. I Nr. 14/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38e01.01.199728.07.2022 BGBl. I Nr. 14/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 e

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. I Nr. 14/1997

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50 q, Absatz 4,

Text

Paragraph 38 e,

  1. Absatz eins,Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus hat der Elternteil, der ein nach dem 31. Dezember 1996 geborenes Kind an dem Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet (Stichtag), überwiegend betreut.
  2. Absatz 2,Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus besteht dann, wenn einer der beiden mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, wenn der das Kind überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag (Absatz eins,) im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat und wenn sich das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält. Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ist anzuwenden. Hat der überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag (Absatz eins,) sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist Paragraph 2, Absatz 8, anzuwenden. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt eines der beiden mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile im Bundesgebiet unmittelbar vor dem Stichtag (Absatz eins,) ersetzt.
  3. Absatz 3,Das Kind hat Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus, wenn
    1. Litera a
      es die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
    2. Litera b
      sich ständig im Bundesgebiet aufhält oder zu den im Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört und
    3. Litera c
      für das Kind keine andere Person Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus hat.
    Die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes wird durch die österreichische Staatsbürgerschaft eines der beiden Elternteile oder durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt eines der beiden Elternteile im Bundesgebiet unmittelbar vor dem maßgebenden Stichtag (Absatz eins,) ersetzt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12113198

alte Dokumentnummer

N6199744483L