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§ 38g FLAG

Fassungen
01.01.1997 bis 28.07.2022 — BGBl. I Nr. 14/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38g01.01.199728.07.2022 BGBl. I Nr. 14/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 g

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. I Nr. 14/1997

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50 q, Absatz 4,

Text

Paragraph 38 g,

  1. Absatz eins,Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Stichtag (Paragraph 38 e, Absatz eins,), beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Das Wohnsitzfinanzamt hat, abgesehen von den Fällen des Absatz 3,, die Auszahlung vorzunehmen. Insoweit einem Antrag nicht stattzugeben ist und in den Fällen des Absatz 3, ist ein Bescheid zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen ist durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 42, von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen den Mutter-Kind-Paß-Bonus auszuzahlen. Über die Auszahlungsverpflichtung entscheidet das nach Absatz eins, zuständige Finanzamt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12113200

alte Dokumentnummer

N6199744485L