Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Personen, die durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Anspruch auf Ernährungsbeihilfe (§ 14 Abs. 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950) verlieren, erhalten eine Abfertigung, deren Höhe sich nach dem Alter des Angehörigen bestimmt, für den die Beihilfe gewährt wurde. Die Abfertigung beträgt für AngehörigePersonen, die durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Anspruch auf Ernährungsbeihilfe (Paragraph 14, Absatz 2, des Kinderbeihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1950,) verlieren, erhalten eine Abfertigung, deren Höhe sich nach dem Alter des Angehörigen bestimmt, für den die Beihilfe gewährt wurde. Die Abfertigung beträgt für Angehörige Geburtsjahrgänge 1892 und früher
3.600 S,
Geburtsjahrgänge 1893 bis einschließlich 1902
5.400 S,
Geburtsjahrgänge 1903 bis einschließlich 1912
7.920 S,
Geburtsjahrgänge 1913 und später
10.800 S.
(2)Absatz 2,Der Aufwand an den nach Abs. 1 zu gewährenden Abfertigungen wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen.Der Aufwand an den nach Absatz eins, zu gewährenden Abfertigungen wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Dokumentnummer
NOR12095450
alte Dokumentnummer
N6196723164L