Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 179/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Besondere Bestimmungen für Unternehmenswert-Anteile von Mitarbeiterinnen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Vor der erstmaligen Übernahme oder dem erstmaligen Erwerb eines Unternehmenswert-Anteils in einer bestimmten Gesellschaft durch eine Mitarbeiterin ist diese von der Gesellschaft über die Natur des Unternehmenswert-Anteils und die wesentlichen Punkte des Gesellschaftsvertrags in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu belehren. Dazu ist der Mitarbeiterin eine nachvollziehbar gestaltete Information nachweislich zwei Wochen vor Zeichnung oder Übernahme des Unternehmenswert-Anteils auszuhändigen.
(2)Absatz 2,Im Gesellschaftsvertrag ist auch festzulegen, an wen und zu welchen Konditionen Mitarbeiterinnen ihre Unternehmenswert-Anteile veräußern können, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft beendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258606