Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 179/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Stückanteile
§ 13.Paragraph 13,
Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Geschäftsanteile in Stammeinlagenanteile von jeweils zumindest 1 Euro Nennbetrag gestückelt sind (Stückanteile). In diesem Fall gilt § 75 Abs. 2 GmbHG nicht. Jede Gesellschafterin kann mehrere Stückanteile gleicher oder unterschiedlicher Gattung halten und darüber getrennt verfügen. Eine Teilung von Stückanteilen (§ 79 Abs. 1 GmbHG) ist nicht möglich. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Geschäftsanteile in Stammeinlagenanteile von jeweils zumindest 1 Euro Nennbetrag gestückelt sind (Stückanteile). In diesem Fall gilt Paragraph 75, Absatz 2, GmbHG nicht. Jede Gesellschafterin kann mehrere Stückanteile gleicher oder unterschiedlicher Gattung halten und darüber getrennt verfügen. Eine Teilung von Stückanteilen (Paragraph 79, Absatz eins, GmbHG) ist nicht möglich.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258608