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§ 15 FlexKapGG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 179/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 179/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 179/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FlexKapGG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Erwerb eigener Geschäftsanteile

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsanteile nur erwerben:
    1. Ziffer eins
      unentgeltlich oder im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft;
    2. Ziffer 2
      durch Gesamtrechtsnachfolge;
    3. Ziffer 3
      zur Entschädigung von Minderheitsgesellschafterinnen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
    4. Ziffer 4
      aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals;
    5. Ziffer 5
      aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder einer höchstens 30 Monate geltenden Ermächtigung der Generalversammlung, wobei die Generalversammlung die Geschäftsführung auch ermächtigen kann, die eigenen Geschäftsanteile ohne weiteren Generalversammlungsbeschluss einzuziehen;
    6. Ziffer 6
      im Fall von Unternehmenswert-Anteilen im Sinn des Paragraph 9,
  2. Absatz 2,Der Beschluss der Generalversammlung nach Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, bedarf, wenn der Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit festsetzt, einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss hat den Anteil der zu erwerbenden Geschäftsanteile am Stammkapital, die Personen, deren Geschäftsanteile rückerworben werden sollen, den Rückerwerbspreis oder die Grundlagen seiner Berechnung und gegebenenfalls die Geltungsdauer der Ermächtigung festzulegen. Wird die Geschäftsführung zum Rückerwerb eigener Geschäftsanteile ermächtigt, hat sie vor der Durchführung die Gesellschafterinnen über die Bedingungen des Rückerwerbs schriftlich zu informieren. Die Information hat in der Form zu geschehen, wie es der Gesellschaftsvertrag für die Kommunikation mit Gesellschafterinnen vorsieht.
  3. Absatz 3,Die Veräußerung eigener Geschäftsanteile ist nur aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder einer Ermächtigung der Generalversammlung zulässig. Absatz 2, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der mit den von der Gesellschaft gemäß Absatz eins, Ziffer 5, erworbenen Geschäftsanteilen verbundene Anteil am Stammkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Geschäftsanteilen, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, ein Drittel des Stammkapitals nicht übersteigen. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 6 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn der Erwerbspreis aus frei ausschüttbarem Vermögen der Gesellschaft finanziert werden kann. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Geschäftsanteile die Einlagen voll geleistet sind.
  5. Absatz 5,Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Geschäftsanteile wird durch einen Verstoß gegen Absatz eins bis 4 nicht berührt. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Geschäftsanteile ist rechtsunwirksam, soweit der Erwerb gegen Absatz eins, oder 4 verstößt.
  6. Absatz 6,Aus eigenen Geschäftsanteilen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Ein Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) oder eine andere Person, der Geschäftsanteile für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) gehören, kann aus diesen Geschäftsanteilen das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht ausüben.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258610