Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 179/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Erwerb eigener Geschäftsanteile durch Dritte
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) darf an Geschäftsanteilen der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch eine andere, die im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Stammkapital gemäß § 15 Abs. 4 erster Satz und § 16 Abs. 2 gelten diese Geschäftsanteile als Geschäftsanteile der Gesellschaft. Im Übrigen gelten § 15 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 16 und 17 sinngemäß.Ein Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) darf an Geschäftsanteilen der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch eine andere, die im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Stammkapital gemäß Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz und Paragraph 16, Absatz 2, gelten diese Geschäftsanteile als Geschäftsanteile der Gesellschaft. Im Übrigen gelten Paragraph 15, Absatz 5 und 6 sowie die Paragraphen 16 und 17 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) und einer anderen, das auf den Erwerb eigener Geschäftsanteile auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (§ 189a Z 7 UGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1 oder 4 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einer Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile besichert werden sollen. § 17 gilt sinngemäß.Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) und einer anderen, das auf den Erwerb eigener Geschäftsanteile auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Absatz eins, sowie Paragraph 15, Absatz eins, oder 4 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einer Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile besichert werden sollen. Paragraph 17, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258613