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§ 18 FlexKapGG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 179/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 179/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 179/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FlexKapGG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Erwerb eigener Geschäftsanteile durch Dritte

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Ein Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) darf an Geschäftsanteilen der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch eine andere, die im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Stammkapital gemäß Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz und Paragraph 16, Absatz 2, gelten diese Geschäftsanteile als Geschäftsanteile der Gesellschaft. Im Übrigen gelten Paragraph 15, Absatz 5 und 6 sowie die Paragraphen 16 und 17 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) und einer anderen, das auf den Erwerb eigener Geschäftsanteile auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Absatz eins, sowie Paragraph 15, Absatz eins, oder 4 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einer Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile besichert werden sollen. Paragraph 17, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258613