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§ 22 FlexKapGG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 179/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 179/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 179/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FlexKapGG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Sonstige Finanzierungsformen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten, bei denen den Gläubigerinnen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Anteile eingeräumt wird oder bei denen die Rechte von Gläubigerinnen mit Gewinnanteilen von Gesellschafterinnen in Verbindung gebracht werden, oder die Ausgabe von Genussrechten ist nur aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterinnen zulässig. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zumindest drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Erfordernisse vorsehen.
  2. Absatz 2,Eine Ermächtigung der Geschäftsführung zur Ausgabe von solchen Finanzierungsinstrumenten kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden.
  3. Absatz 3,Den Gesellschafterinnen steht ein Bezugsrecht auf derartige Finanzierungsinstrumente zu; Paragraph 52, Absatz 3, GmbHG gilt sinngemäß.

Schlagworte

Umtauschrecht

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258617