Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 179/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats
§ 6.Paragraph 6,
Neben den in § 29 Abs. 1 GmbHG geregelten Fällen muss ein Aufsichtsrat auch dann bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 2 und 4 UGB ist. Neben den in Paragraph 29, Absatz eins, GmbHG geregelten Fällen muss ein Aufsichtsrat auch dann bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph 221, Absatz 2 und 4 UGB ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258601