Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 118/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Text
Anlage IAnlage römisch eins
Zu (§ 6):Zu (Paragraph 6,):
Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, denen die Verpflichteten bei der Festlegung der zur Anwendung der Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 5 zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen:Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, denen die Verpflichteten bei der Festlegung der zur Anwendung der Sorgfaltspflichten nach Paragraph 6, Absatz 5, zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen:
Zweck eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung,
Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der ausgeführten Transaktionen,
Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017
Dokumentnummer
NOR40189709