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§ 32a FM-GwG

Fassungen
01.10.2019 bis 31.12.2024 — BGBl. I Nr. 62/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32a01.10.201931.12.2024 BGBl. I Nr. 62/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2019BGBl. I Nr. 62/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2024

Abkürzung

FM-GwG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Verpflichtung zur Registrierung mit 10. Jänner 2020 eintritt vergleiche Paragraph 42, Absatz 4,).

Text

Registrierung von Dienstleistern von virtuellen Währungen

Paragraph 32 a,

  1. Absatz eins,Beabsichtigt ein Dienstleister gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, im Inland seine Tätigkeit zu erbringen oder vom Inland aus seine Tätigkeiten anzubieten, so hat er zuvor bei der FMA eine Registrierung zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Der Name oder die Firma des Dienstleisters und sofern vorhanden der oder die Geschäftsleiter;
    2. Ziffer 2
      der Sitz des Unternehmens und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift;
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Dienstleistungen hervorgeht;
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, sowie eine Beschreibung der geplanten Strategien und Verfahren, um die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen und
    5. Ziffer 5
      bei juristischen Personen zusätzlich die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, am Antragsteller halten.
  2. Absatz 2,Verfügt die FMA aufgrund der Angaben und Unterlagen gemäß Absatz eins, über konkrete Anhaltspunkte, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt werden können oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter, der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält (Absatz eins, Ziffer 5,) oder der natürlichen Person, die beabsichtigt als Dienstleister gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, tätig zu werden, hat die FMA die Registrierung nicht vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Änderungen der in Absatz eins, genannten Angaben hat der Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 hat die FMA auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40216670