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§ 7a FM-GwG

Fassungen
ab 01.03.2021 — BGBl. I Nr. 25/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7a heute01.03.2021 BGBl. I Nr. 25/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.03.2021BGBl. I Nr. 25/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FM-GwG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Das aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu implementierende Transaktionsmonitoring kann unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz oder anderen fortschrittlichen Technologien basierenden Ansatzes durchgeführt oder ergänzt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Die Verwendung eines Ansatzes gemäß Absatz eins, ist entsprechend Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Funktionsweise des Ansatzes gemäß Absatz eins, so entwickelt und umgesetzt wird, dass dieser auf Basis der verwendeten Szenarien, Parameter, Schwellenwerte und anderen Mechanismen die Anforderungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 9, Absatz 3, risikobasiert unter Berücksichtigung der jeweiligen Risikoanalyse auf Unternehmensebene (Paragraph 4,) sowie auf Kundenebene (Paragraph 6, Absatz 5,) erfüllt,
    2. Ziffer 2
      der Ansatz gemäß Absatz eins, auf aktuellem Stand gehalten und anlassbezogen aktualisiert und auf Basis der Informationen, erstatteten Rückmeldungen der Geldwäschemeldestelle und Daten gemäß Paragraph 16, Absatz 4 und Absatz 6, angepasst wird und
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung und die Umsetzung der Funktionsweise des Ansatzes gemäß Absatz eins, hinreichend dokumentiert ist, damit die Funktionsweise nachvollzogen und der FMA gegenüber entsprechend belegt werden kann.
  3. Absatz 3,Bei der Entwicklung und Durchführung des Transaktionsmonitorings dürfen von Verpflichteten für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten und Daten aus öffentlich verfügbaren Datenquellen automationsunterstützt verarbeitet werden, soweit dies für die Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 25/2021

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40230848