Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Text
Ergänzende Vorgaben betreffend die Unabhängigkeit der FMA
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Die FMA hat alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten der Mitglieder ihres Vorstands und ihrer Bediensteten zu ergreifen.
(2)Absatz 2,Die maximal zulässige Höchstdauer in der Funktion als Mitglied des Vorstands der FMA beträgt für dieselbe Person 14 Jahre.
(3)Absatz 3,Mitgliedern des Vorstands und Bediensteten der FMA ist ihrer Rolle und Zuständigkeit entsprechend der Handel mit Finanzinstrumenten, die von der FMA beaufsichtigte Kreditinstitute und direkte oder indirekte Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundene Unternehmen dieser Institute begeben haben oder die sich auf sie beziehen, untersagt.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 sind für Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA Abweichend von Absatz 3, sind für Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA
der Handel mit Finanzinstrumenten, die von Dritten verwaltet werden, sofern die Inhaber dieser Finanzinstrumente von Eingriffen in die Portfolioverwaltung ausgeschlossen sind und
Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen
zulässig, sofern die Dritten und Organismen für gemeinsame Anlagen nicht überwiegend in Instrumente anlegen, die von den in Abs. 3 genannten Unternehmen begeben wurden oder sich auf diese beziehen.zulässig, sofern die Dritten und Organismen für gemeinsame Anlagen nicht überwiegend in Instrumente anlegen, die von den in Absatz 3, genannten Unternehmen begeben wurden oder sich auf diese beziehen.
(5)Absatz 5,Mitgliedern des Vorstands und Bediensteten der FMA ist die Anstellung bei oder das Eingehen einer vertraglichen Vereinbarung über die Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen während eines bestimmten Zeitraumes (Abkühlungsphase) mit
Kreditinstituten, an denen das Mitglied des Vorstands oder der Bedienstete der FMA für die Zwecke der Beaufsichtigung oder Entscheidungsfindung unmittelbar beteiligt war, einschließlich der direkten oder indirekten Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen dieser Kreditinstitute;
Unternehmen, die Dienstleistungen für in Z 1 genannte Unternehmen erbringen, es sei denn, das Mitglied des Vorstands oder der Bedienstete der FMA ist während dieses Zeitraumes streng von der Mitwirkung an der Erbringung solcher Dienstleistungen ausgeschlossen;Unternehmen, die Dienstleistungen für in Ziffer eins, genannte Unternehmen erbringen, es sei denn, das Mitglied des Vorstands oder der Bedienstete der FMA ist während dieses Zeitraumes streng von der Mitwirkung an der Erbringung solcher Dienstleistungen ausgeschlossen;
Unternehmen, die an die FMA gerichtete Lobbying- oder Interessenvertretungstätigkeiten in Angelegenheiten ausüben, für die das Mitglied des Vorstands oder der Bedienstete der FMA während der Funktionsperiode als Mitglied des Vorstands oder Beschäftigung als Bediensteter zuständig war
untersagt.
(6)Absatz 6,Die Abkühlungsphase beginnt an dem Tag, an dem die unmittelbare Beteiligung des betroffenen Mitglieds des Vorstands oder Bediensteten an der Beaufsichtigung der in Abs. 5 Z 1 genannten Unternehmen eingestellt wurde. Die FMA hat sicherzustellen, dass Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA während der Abkühlungsphase keinen Zugang zu vertraulichen oder sensiblen Informationen im Zusammenhang mit den in Abs. 5 Z 1 genannten Unternehmen haben.Die Abkühlungsphase beginnt an dem Tag, an dem die unmittelbare Beteiligung des betroffenen Mitglieds des Vorstands oder Bediensteten an der Beaufsichtigung der in Absatz 5, Ziffer eins, genannten Unternehmen eingestellt wurde. Die FMA hat sicherzustellen, dass Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA während der Abkühlungsphase keinen Zugang zu vertraulichen oder sensiblen Informationen im Zusammenhang mit den in Absatz 5, Ziffer eins, genannten Unternehmen haben.
(7)Absatz 7,Im Falle von Einstellungen durch in Abs. 5 Z 1 und 2 genannte Unternehmen beträgt die Abkühlungsphase mindestens sechs Monate für unmittelbar an der Beaufsichtigung der in Abs. 5 Z 1 genannten Unternehmen beteiligte Bedienstete der FMA und mindestens zwölf Monate für die Mitglieder des Vorstands der FMA. Im Falle von Einstellungen durch in Abs. 5 Z 3 genannte Unternehmen beträgt die Abkühlungsphase mindestens drei Monate für Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA.Im Falle von Einstellungen durch in Absatz 5, Ziffer eins und 2 genannte Unternehmen beträgt die Abkühlungsphase mindestens sechs Monate für unmittelbar an der Beaufsichtigung der in Absatz 5, Ziffer eins, genannten Unternehmen beteiligte Bedienstete der FMA und mindestens zwölf Monate für die Mitglieder des Vorstands der FMA. Im Falle von Einstellungen durch in Absatz 5, Ziffer 3, genannte Unternehmen beträgt die Abkühlungsphase mindestens drei Monate für Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA.
(8)Absatz 8,Die FMA kann abweichend von Abs. 7 für unmittelbar an der Beaufsichtigung beteiligte Bedienstete eine kürzere Abkühlungsphase von mindestens drei Monaten vorsehen, sofern eine längere Abkühlungsphase die Fähigkeit der FMA, neue Bedienstete mit den angemessenen oder erforderlichen Qualifikationen für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen anzustellen, unter Berücksichtigung der geringen Größe des nationalen Arbeitsmarkts, übermäßig einschränken würde.Die FMA kann abweichend von Absatz 7, für unmittelbar an der Beaufsichtigung beteiligte Bedienstete eine kürzere Abkühlungsphase von mindestens drei Monaten vorsehen, sofern eine längere Abkühlungsphase die Fähigkeit der FMA, neue Bedienstete mit den angemessenen oder erforderlichen Qualifikationen für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen anzustellen, unter Berücksichtigung der geringen Größe des nationalen Arbeitsmarkts, übermäßig einschränken würde.
(9)Absatz 9,Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA, letztere nur soweit sie während ihrer Abkühlungsphase nicht mit anderen Aufgaben in der FMA im Einklang mit den Vorgaben des Abs. 5 bis 8 betraut werden können, sind für den Zeitraum ihrer Abkühlungsphase gemäß Abs. 5 bis 8 angemessen zu entschädigen, wobei sich die Höhe der angemessenen Entschädigung nach den diesbezüglich geltenden Vorgaben des österreichischen Arbeitsrechts und vertraglicher Vereinbarungen zu richten hat.Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA, letztere nur soweit sie während ihrer Abkühlungsphase nicht mit anderen Aufgaben in der FMA im Einklang mit den Vorgaben des Absatz 5 bis 8 betraut werden können, sind für den Zeitraum ihrer Abkühlungsphase gemäß Absatz 5 bis 8 angemessen zu entschädigen, wobei sich die Höhe der angemessenen Entschädigung nach den diesbezüglich geltenden Vorgaben des österreichischen Arbeitsrechts und vertraglicher Vereinbarungen zu richten hat.
(10)Absatz 10,Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA haben eine Interessenerklärung abzugeben. Die Interessenerklärung hat Angaben zu den Beteiligungen der Mitglieder des Vorstands und der Bediensteten der FMA in Form von Aktien, Beteiligungspositionen, Anleihen und Fonds, die Anlass zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts geben könnten, zu enthalten. Die Mitglieder des Vorstands und Bediensteten der FMA haben die Interessenerklärung vor ihrer Bestellung oder Anstellung und danach mindestens jährlich vorzulegen.
(11)Absatz 11,Wenn ein Mitglied des Vorstands oder ein Bediensteter der FMA zum Zeitpunkt seiner Bestellung oder Anstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt Finanzinstrumente besitzt, die zu Interessenkonflikten führen können, kann die FMA im Einzelfall verlangen, dass diese Finanzinstrumente innerhalb einer angemessenen Frist verkauft oder abgegeben werden. Die FMA kann im Einzelfall gestatten, dass Mitglieder des Vorstands oder Bedienstete der FMA Finanzinstrumente, die sich zum Zeitpunkt ihrer Bestellung oder Anstellung in ihrem Besitz befanden, verkaufen oder abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281305