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Anl. 5 FMaG 2016

Fassungen
ab 26.04.2017 — BGBl. I Nr. 57/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5 heute26.04.2017 BGBl. I Nr. 57/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

26.04.2017BGBl. I Nr. 57/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMaG 2016

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anlage 5 Inhalt technischer Unterlagen

Die technischen Unterlagen enthalten, falls vorhanden, zumindest folgende Elemente:

1. eine allgemeine Beschreibung der Funkanlage einschließlich

a) Fotografien oder Illustrationen, aus denen äußere Merkmale, Kennzeichnungen und innerer Aufbau hervorgehen,

b) Software- oder Firmwareversionen, durch die die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sichergestellt wird,

c) Nutzerinformationen und Installationsanweisungen;

2. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und ähnlichen maßgeblichen Elementen;

3. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie des Betriebs der Funkanlage erforderlich sind;

4. eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewendet worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewendet wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den grundlegenden Anforderungen nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewendet wurden; wurden harmonisierte Normen nur in Teilen angewendet, so ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewendet wurden;

5. ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung;

6. ein Exemplar der von der beteiligten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten EU- Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Anhänge, falls das Konformitätsbewertungsmodul in Anlage 3 angewandt wurde;

7. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und ähnliche maßgebliche Elemente;

8. Prüfberichte;

9. eine Erklärung, ob die Anforderung nach Paragraph 4, Absatz 2, erfüllt ist, und eine Erklärung, ob auf der Verpackung die Angaben nach Paragraph 4, Absatz 9, gemacht wurden.

Schlagworte

Fertigungsplan, Softwareversion

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192891