Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 57/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Notifizierungsverfahren
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle ist beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einzubringen.
(2)Absatz 2,Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierung durch eine Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorzulegen.Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierung durch eine Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, vorzulegen.
(3)Absatz 3,Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen für den beantragten Notifizierungsumfang ausreichenden gültigen Akkreditierungsbescheid, so ist der Antrag abzuweisen.
(4)Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen für eine Notifizierung der beantragenden Konformitätsbewertungsstelle vor, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des europäischen elektronischen Notifizierungsinstruments „NANDO“ (New Approach Notified and Designated Organisations) der Europäischen Kommission zu notifizieren. Die Ausübung der Konformitätsbewertung durch die Konformitätsbewertungsstelle darf erst zwei Wochen nach der Veröffentlichung auf NANDO wahrgenommen werden, sofern weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb dieser Frist Einwände erhoben haben.
(5)Absatz 5,Falls eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Notifizierung einschränken, sie aussetzen oder sie widerrufen. Er berücksichtigt dabei das Ausmaß, in welchem diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Dies gilt auch für Änderungen im Umfang der Akkreditierung.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren sowie über das Verfahren gemäß § 22 festlegen, insbesondere Inhalt und Form der zu verwendenden Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient. Er hat dabei auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren sowie über das Verfahren gemäß Paragraph 22, festlegen, insbesondere Inhalt und Form der zu verwendenden Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient. Er hat dabei auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192864