Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 57/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Möglichkeit für Verbraucher und andere Endnutzer bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen ohne Ladenetzteile zu erwerben
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Ein Wirtschaftsakteur, der Verbrauchern und anderen Endnutzern die Möglichkeit anbietet, die in § 3 Abs. 2a genannten Funkanlagen zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, hat den Verbrauchern und anderen Endnutzern auch die Möglichkeit anzubieten, die Funkanlage ohne Ladenetzteil zu erwerben.Ein Wirtschaftsakteur, der Verbrauchern und anderen Endnutzern die Möglichkeit anbietet, die in Paragraph 3, Absatz 2 a, genannten Funkanlagen zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, hat den Verbrauchern und anderen Endnutzern auch die Möglichkeit anzubieten, die Funkanlage ohne Ladenetzteil zu erwerben.
(2)Absatz 2,Wird die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt, hat der Wirtschaftsakteur sicherzustellen, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang von Funkanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2a enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand eines benutzerfreundlichen und leicht zugänglichen Piktogramms gemäß Anhang Ia Teil III der Richtlinie 2014/53/EU dargestellt wird. Das Piktogramm ist auf die Verpackung zu drucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. Das Piktogramm ist gut sichtbar und leserlich anzubringen; im Falle des Fernabsatzes hat sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe zu befinden.Wird die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt, hat der Wirtschaftsakteur sicherzustellen, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang von Funkanlagen im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2 a, enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand eines benutzerfreundlichen und leicht zugänglichen Piktogramms gemäß Anhang römisch eins a Teil römisch drei der Richtlinie 2014/53/EU dargestellt wird. Das Piktogramm ist auf die Verpackung zu drucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. Das Piktogramm ist gut sichtbar und leserlich anzubringen; im Falle des Fernabsatzes hat sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe zu befinden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262224