Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fortpflanzungsmedizingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2bParagraph 2 b
Text
Zellentnahme und -aufbewahrung
§ 2b.Paragraph 2 b,
(1)Absatz eins,Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.
(2)Absatz 2,Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr entnommen werden.
Schlagworte
Zellaufbewahrung, Hodengewebe
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
NOR40168513