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§ 4 FMedG

Fassungen
ab 24.02.2015 — BGBl. I Nr. 35/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute24.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 35/2015
§ 401.07.199223.02.2015 BGBl. Nr. 275/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.02.2015BGBl. I Nr. 35/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

3. Abschnitt
Verfahrensvorschriften

Befugnis

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur in einer hiefür zugelassenen Krankenanstalt durchgeführt werden; die Methode nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, darf jedoch auch in einer Ordinationsstätte eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe angewendet werden, sofern dabei der Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten verwendet wird.
  3. Absatz 3,Eine Präimplantationsdiagnostik darf nur in einer nach Paragraph 68, Absatz 3, GTG zugelassenen Einrichtung durchgeführt werden, die von der Einrichtung, in der die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen wird, organisatorisch, personell und finanziell unabhängig ist.

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40168492

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P4/NOR40168492