Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fortpflanzungsmedizingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Freiwilligkeit der Mitwirkung
Benachteiligungsverbot
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Kein Arzt ist verpflichtet, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder eine Präimplantationsdiagnostik durchzuführen oder daran mitzuwirken. Dies gilt auch für Angehörige der weiteren gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe.
(2)Absatz 2,Niemand darf wegen der Durchführung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden medizinisch unterstützten Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik, der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, eine solche medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR40168493