Rechtstracker.at

§ 3 FNBG

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 218/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2023 BGBl. I Nr. 218/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 218/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FNBG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufgaben der Fachstelle

Paragraph 3,

Die Fachstelle hat insbesondere nachfolgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Einbringen der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in die Normung;
  2. Ziffer 2
    Einbringen der Interessen von Menschen mit Behinderungen in die Normung;
  3. Ziffer 3
    Identifizierung und Vorschlag von relevanten Aktivitäten im Bereich nationaler, europäischer und internationaler Normung sowie den damit in Zusammenhang stehenden gesetzlichen und administrativen Aktivitäten;
  4. Ziffer 4
    Teilnahme an ausgewählten Gremien, insbesondere Normungsgremien, oder deren Beschickung (Nominierung, Betreuung) mit qualifizierten Vertreterinnen und Vertretern;
  5. Ziffer 5
    Zusammenarbeit mit einschlägigen Nichtregierungsorganisationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;
  6. Ziffer 6
    Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Behindertenrat;
  7. Ziffer 7
    Pflege von Kontakten mit Organisationen, deren Zielsetzung Verbraucherschutz oder Barrierefreiheit einschließt;
  8. Ziffer 8
    Erstellung von Berichten, Kommentaren und Positionspapieren;
  9. Ziffer 9
    Erarbeitung von Projektbeschreibungen für externe Studien und Identifizierung von Auftragnehmerinnen und -nehmern für diese;
  10. Ziffer 10
    Öffentlichkeitsarbeit (zB Presseaussendungen, Website, Veranstaltungen, Präsentationen);
  11. Ziffer 11
    Beobachtung/Monitoring der Normungsarbeit;
  12. Ziffer 12
    Erarbeitung von Stellungnahmen und Einsprüchen zu nationalen, europäischen und internationalen Normentwürfen;
  13. Ziffer 13
    fachliche Unterstützung des Ausschusses für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International (zB Bereitstellung von Unterlagen, fachliche Vorbereitung für die Sitzungen);
  14. Ziffer 14
    Teilnahme im Ausschuss für Verbraucherangelegenheiten.

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012138

Dokumentnummer

NOR40249880