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§ 5 FoFinaG

Fassungen
ab 25.07.2020 — BGBl. I Nr. 75/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute25.07.2020 BGBl. I Nr. 75/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forschungsfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.07.2020BGBl. I Nr. 75/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FoFinaG

Index

72/15 Forschung

Text

Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph eins, Absatz 2, haben
    1. Ziffer eins
      mit den zentralen Forschungseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,) in ihrem Wirkungsbereich Leistungsvereinbarungen (Paragraph 6,) und
    2. Ziffer 2
      mit den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz 2,) in ihrem Wirkungsbereich Finanzierungsvereinbarungen (Paragraph 7,)
    abzuschließen; hiebei ist Paragraph 60, Absatz 5, zweiter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in einem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen gemäß Absatz eins, um privatrechtliche Verträge.
  3. Absatz 3,Besteht eine gemeinsame Zuständigkeit mehrerer Bundesministerinnen oder Bundesminister, haben diese aufeinander abgestimmte Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.
  4. Absatz 4,Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen sind jeweils für die Dauer von drei Kalenderjahren abzuschließen (Leistungs- und Finanzierungsperiode).
  5. Absatz 5,Leistungsvereinbarungen können einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sowie den zentralen Forschungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung konkretisiert werden.
  6. Absatz 6,Finanzierungsvereinbarungen sind einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sowie den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung zu konkretisieren.
  7. Absatz 7,Zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 60, BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode vorzulegen.
  8. Absatz 8,Wesentliche Änderungen von Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Finanzielle Mehrerfordernisse sind jedenfalls wesentliche Änderungen.
  9. Absatz 9,Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung gelten die Bestimmungen für das letzte Jahr der aktuellen Leistungs- und Finanzierungsperiode bis zum Beschluss der neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung weiter, höchstens jedoch für sechs Monate. Neue Förderungszusagen in diesem Zeitraum bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.

Schlagworte

Leistungsvereinbarung, Leistungsperiode

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20011237

Dokumentnummer

NOR40225044