Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forschungsfinanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Mindestinhalte von Finanzierungsvereinbarungen
§ 7.Paragraph 7,
In Finanzierungsvereinbarungen ist für die jeweilige Finanzierungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:
Ziele der Finanzierungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Finanzierungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungsförderungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
Förderungsprogramme und Einzelförderungen, soweit diese nicht im Rahmen von Förderungsprogrammen umgesetzt werden, sowie deren förderungsrechtliche Grundlagen;
Aufgaben und Verpflichtungen der zentralen Forschungsförderungseinrichtung im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
die maximal zulässigen Förderungszusagen durch die zentrale Forschungsförderungseinrichtung getrennt danach, ob die Mittel im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung vergeben werden;
die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
den maximal abzugeltenden administrativen Aufwendungen der jeweiligen zentralen Forschungsförderungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
der bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
der Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
Berichtspflichten der zentralen Forschungsförderungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
Regelungen für die jährliche Umsetzungsplanung gemäß § 5 Abs. 6;Regelungen für die jährliche Umsetzungsplanung gemäß Paragraph 5, Absatz 6,;
Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Finanzierungsvereinbarung;
Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Finanzierungsvereinbarung;
Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung gemessen werden kann;
Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4 und 5.Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, und 5.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Dokumentnummer
NOR40225046