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§ 7 FoFinaG

Fassungen
ab 25.07.2020 — BGBl. I Nr. 75/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute25.07.2020 BGBl. I Nr. 75/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forschungsfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

25.07.2020BGBl. I Nr. 75/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FoFinaG

Index

72/15 Forschung

Text

Mindestinhalte von Finanzierungsvereinbarungen

Paragraph 7,

In Finanzierungsvereinbarungen ist für die jeweilige Finanzierungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:

  1. Ziffer eins
    Ziele der Finanzierungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Finanzierungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungsförderungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
  2. Ziffer 2
    Förderungsprogramme und Einzelförderungen, soweit diese nicht im Rahmen von Förderungsprogrammen umgesetzt werden, sowie deren förderungsrechtliche Grundlagen;
  3. Ziffer 3
    Begleitmaßnahmen;
  4. Ziffer 4
    Forschungsaufträge;
  5. Ziffer 5
    Aufgaben und Verpflichtungen der zentralen Forschungsförderungseinrichtung im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
  6. Ziffer 6
    die maximal zulässigen Förderungszusagen durch die zentrale Forschungsförderungseinrichtung getrennt danach, ob die Mittel im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung vergeben werden;
  7. Ziffer 7
    die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
    1. Litera a
      den operativen Mitteln;
    2. Litera b
      den maximal abzugeltenden administrativen Aufwendungen der jeweiligen zentralen Forschungsförderungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
    3. Litera c
      dem Auszahlungsplan;
    4. Litera d
      der bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
    5. Litera e
      der Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
  8. Ziffer 8
    Berichtspflichten der zentralen Forschungsförderungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
  9. Ziffer 9
    Regelungen für die jährliche Umsetzungsplanung gemäß Paragraph 5, Absatz 6,;
  10. Ziffer 10
    Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Finanzierungsvereinbarung;
  11. Ziffer 11
    Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Finanzierungsvereinbarung;
  12. Ziffer 12
    Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung gemessen werden kann;
  13. Ziffer 13
    Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, und 5.

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20011237

Dokumentnummer

NOR40225046