Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Berücksichtigung der Auswertung von Ergebnissen
von Forschung und Wissenschaft bei sonstigen
Aufträgen und Förderungen des Bundes
§ 14.Paragraph 14,
Auf die mögliche Verwertung von Ergebnissen von Wissenschaft und Forschung im Inland ist
bei der Beurteilung des Bestanbotes für sonstige Aufträge des Bundes, die maßgebliche Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung haben,
sowie bei der Gewährung von sonstigen Förderungen des Bundes für Zwecke der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen
Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12120713
alte Dokumentnummer
N7198128441L