Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
14.07.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004
Text
Vereinbarungen mit ausländischen Universitäten,
Hochschulen und Akademien
§ 16.Paragraph 16,
Die Universitäten, Fakultäten, Institute und Kliniken sowie die Hochschulen künstlerischer Richtung, Abteilungen, Klassen, Institute und Meisterschulen sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aufzustellenden budgetären Rahmenbedingungen privatrechtliche Vereinbarungen mit anerkannten ausländischen Universitäten und Hochschulen oder Akademien über die Durchführung wissenschaftlicher sowie wissenschaftlich-künstlerischer Arbeiten (Forschungs-, Lehr- und Studienzwecke bzw. für Zwecke der Erschließung der Künste) abzuschließen. Der Rektor hat diese von ihm namens der Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) getroffenen Vereinbarungen, ebenso wie ihre Beendigung, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jährlich schriftlich mitzuteilen. § 2 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes, § 1 Abs. 3 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 und § 1 Abs. 2 und 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes bleiben hievon unberührt. Die Universitäten, Fakultäten, Institute und Kliniken sowie die Hochschulen künstlerischer Richtung, Abteilungen, Klassen, Institute und Meisterschulen sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aufzustellenden budgetären Rahmenbedingungen privatrechtliche Vereinbarungen mit anerkannten ausländischen Universitäten und Hochschulen oder Akademien über die Durchführung wissenschaftlicher sowie wissenschaftlich-künstlerischer Arbeiten (Forschungs-, Lehr- und Studienzwecke bzw. für Zwecke der Erschließung der Künste) abzuschließen. Der Rektor hat diese von ihm namens der Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) getroffenen Vereinbarungen, ebenso wie ihre Beendigung, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jährlich schriftlich mitzuteilen. Paragraph 2, Absatz 2, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Paragraph eins, Absatz 3, des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 und Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes bleiben hievon unberührt.
Schlagworte
Forschungszweck, Lehrzweck
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12120715
alte Dokumentnummer
N7198128443L