Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
B. BERATUNG UND BERICHTSWESEN
Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist ein „Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung” einzurichten. Die Mitglieder des Rates sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von 4 Jahren zu bestellen. Sie müssen im Bereich der Forschung und Forschungspolitik qualifiziert sein.
(2)Absatz 2,Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung hat je ein
von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
von der Rektorenkonferenz,
von der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals,
vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und
vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft vorgeschlagenes Mitglied anzugehören.
(3)Absatz 3,Der Rat umfaßt acht bis zwölf Mitglieder.
(4)Absatz 4,Den Vorsitz im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung führt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung oder ein von ihm beauftragtes Mitglied.
(5)Absatz 5,Für Beratungen im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Für eine Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6)Absatz 6,Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung beschließt eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat eine Tagung des Österreichischen Rates für Wissenschaft und Forschung mindestens einmal im Jahr und außerdem dann einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder verlangt.
(8)Absatz 8,Zur Beratung einzelner Angelegenheiten, insbesondere zur Beratung bei der Vorbereitung der Teilvoranschläge in Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung sowie des gemäß § 8 zu erstellenden Berichtes der Bundesregierung an den Nationalrat, können weitere Experten beigezogen werden.Zur Beratung einzelner Angelegenheiten, insbesondere zur Beratung bei der Vorbereitung der Teilvoranschläge in Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung sowie des gemäß Paragraph 8, zu erstellenden Berichtes der Bundesregierung an den Nationalrat, können weitere Experten beigezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12120702
alte Dokumentnummer
N7198128429L