Rechtstracker.at

§ 2 FOG

Fassungen
25.07.1981 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 341/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 225.07.198130.06.2000 BGBl. Nr. 341/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.07.1981BGBl. Nr. 341/1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000

Abkürzung

FOG

Index

72/15 Forschung

Text

B. BERATUNG UND BERICHTSWESEN

Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist ein „Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung” einzurichten. Die Mitglieder des Rates sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von 4 Jahren zu bestellen. Sie müssen im Bereich der Forschung und Forschungspolitik qualifiziert sein.
  2. Absatz 2,Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung hat je ein
    1. Ziffer eins
      von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
    2. Ziffer 2
      von der Rektorenkonferenz,
    3. Ziffer 3
      von der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals,
    4. Ziffer 4
      vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und
    5. Ziffer 5
      vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft vorgeschlagenes Mitglied anzugehören.
  3. Absatz 3,Der Rat umfaßt acht bis zwölf Mitglieder.
  4. Absatz 4,Den Vorsitz im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung führt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung oder ein von ihm beauftragtes Mitglied.
  5. Absatz 5,Für Beratungen im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Für eine Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Absatz 6,Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung beschließt eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat eine Tagung des Österreichischen Rates für Wissenschaft und Forschung mindestens einmal im Jahr und außerdem dann einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder verlangt.
  8. Absatz 8,Zur Beratung einzelner Angelegenheiten, insbesondere zur Beratung bei der Vorbereitung der Teilvoranschläge in Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung sowie des gemäß Paragraph 8, zu erstellenden Berichtes der Bundesregierung an den Nationalrat, können weitere Experten beigezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR12120702

alte Dokumentnummer

N7198128429L