Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2002Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2002
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat für die Österreichische Nationalbibliothek eine Bibliotheksordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Bestimmungen über die folgenden Angelegenheiten zu enthalten:
organisatorische Gliederung der Österreichischen Nationalbibliothek,
Richtlinien für die Benützung (einschließlich der Dienstleistungen gemäß § 28 Abs. 3 Z 7) und für die Öffnungszeiten sowie für die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- oder Reproduktionszwecke,Richtlinien für die Benützung (einschließlich der Dienstleistungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 7,) und für die Öffnungszeiten sowie für die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- oder Reproduktionszwecke,
Ordnung und Sicherheit in der Österreichischen Nationalbibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel,
Sicherstellung des Inventars und der Bestände und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Bestände,
Berichterstattung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.
(2)Absatz 2,Nähere Regelungen über die Benützung und über die Öffnungszeiten der Österreichischen Nationalbibliothek (Benützungsordnung) sowie über die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- und Reproduktionszwecke sind nach Maßgabe der Bibliotheksordnung vom Leiter der Österreichischen Nationalbibliothek festzulegen.
(3)Absatz 3,Für die Anfertigung von Kopien ist in sinngemäßer Anwendung des § 7 Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 76/1972, ein Entgelt zu entrichten.Für die Anfertigung von Kopien ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Hochschultaxengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972,, ein Entgelt zu entrichten. (4)Absatz 4,Für Dienstleistungen, die die Österreichische Nationalbibliothek von anderen Einrichtungen erbringen läßt, sind die von diesen in Rechnung gestellten Entgelte vom Benützer einzuheben, sofern nicht in der Bibliotheksordnung pauschalierte Beiträge vorgesehen werden.
(5)Absatz 5,§ 31 Abs. 3 und 4 in der geltenden Fassung ist auf die Österreichische Nationalbibliothek sinngemäß anzuwenden.Paragraph 31, Absatz 3 und 4 in der geltenden Fassung ist auf die Österreichische Nationalbibliothek sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Ausstellungszweck
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12120728
alte Dokumentnummer
N7198128456L