Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2iParagraph 2 i
Text
Wissens- und Technologietransfer
§ 2i.Paragraph 2 i,
(1)Absatz eins,Ungeachtet allfälliger patentrechtlicher Bestimmungen ist die Verarbeitung, insbesondere im Sinne des § 2d Abs. 8 oder der Übermittlung personenbezogener Daten, für Technologietransfer zulässig, wennUngeachtet allfälliger patentrechtlicher Bestimmungen ist die Verarbeitung, insbesondere im Sinne des Paragraph 2 d, Absatz 8, oder der Übermittlung personenbezogener Daten, für Technologietransfer zulässig, wenn
diese Verarbeitung erforderlich ist, um die Funktionalität der zu transferierenden Technologie zu erhalten, und
insbesondere durch Technikgestaltung gemäß Art. 25 DSGVO sichergestellt ist, dass Dritte (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) keine tatsächliche Kenntnis der übermittelten Daten erlangen.insbesondere durch Technikgestaltung gemäß Artikel 25, DSGVO sichergestellt ist, dass Dritte (Artikel 4, Nr. 10 DSGVO) keine tatsächliche Kenntnis der übermittelten Daten erlangen.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 siehe Anlage 16)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz eins, siehe Anlage 16)
(2)Absatz 2,Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 findenUnter den Voraussetzungen des Absatz eins, finden
die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowiedie Pflichten und Rechte gemäß den Artikel 12, bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie
Art. 5 DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Art. 12 bis 22 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen,Artikel 5, DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikel 12, bis 22 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen,
keine Anwendung auf Technologietransfer.
(3)Absatz 3,Wissenstransfer ist unter den Voraussetzungen des § 2d Abs. 2 Z 1 zulässig.Wissenstransfer ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer eins, zulässig.
(4)Absatz 4,Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten eigene personenbezogene Daten freiwillig zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer zulässig. Die Löschung ist nur zulässig, wenn dadurch
die methodischen, insbesondere statistischen, Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten
nicht beeinträchtigt werden.
(5)Absatz 5,Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten personenbezogene Daten Dritter (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer jedenfalls zulässig, wennWerden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten personenbezogene Daten Dritter (Artikel 4, Nr. 10 DSGVO) zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer jedenfalls zulässig, wenn
die Daten auf Beobachtungen oder Messungen im öffentlichen Raum beruhen oder
die Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 5 DSGVO pseudonymisiert werden.die Daten im Sinne des Artikel 4, Nr. 5 DSGVO pseudonymisiert werden.
Die Löschung ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 4 zulässig.Die Löschung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatz 4, zulässig.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 4 und 5 siehe Anlage 17)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 4 und 5 siehe Anlage 17)
Schlagworte
Wissenstransfer
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019
Dokumentnummer
NOR40201779