Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.07.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung obliegt:
die Beratung bzw. die Erstattung von Vorschlägen an die Bundesregierung in grundsätzlichen Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Förderungsschwerpunkten, der Förderung und der internationalen Kooperation sowie hinsichtlich der Erstellung des Berichtes gemäß § 8 an den Nationalrat,die Beratung bzw. die Erstattung von Vorschlägen an die Bundesregierung in grundsätzlichen Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Förderungsschwerpunkten, der Förderung und der internationalen Kooperation sowie hinsichtlich der Erstellung des Berichtes gemäß Paragraph 8, an den Nationalrat,
die Beratung bzw. Erstattung von Vorschlägen an die Bundesregierung und die Bundesminister in einzelnen Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung,
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 407/1991.)Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1991,.)
(2)Absatz 2,Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung sind von den Bundesministerien Gesetz- und Verordnungsentwürfe, die sich mit Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung befassen, zur Begutachtung zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung dient auch zur Beratung der Landesregierungen, wenn er von diesen dazu aufgefordert wird.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12120703
alte Dokumentnummer
N7198128430L