Rechtstracker.at

§ 30 FOG

Fassungen
25.07.1981 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 341/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3025.07.198131.12.2001 BGBl. Nr. 341/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

25.07.1981BGBl. Nr. 341/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2002

Abkürzung

FOG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist zur Beratung in Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek ein „Wissenschaftlicher Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek“ zu bestellen. Seine Mitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen.
  2. Absatz 2,Dem Wissenschaftlichen Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek haben je ein
    1. Ziffer eins
      von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
    2. Ziffer 2
      vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
    3. Ziffer 3
      von der Österreichischen Rektorenkonferenz,
    4. Ziffer 4
      vom Bundesminister für Unterricht und Kunst aus dem Kreis der Vertreter der Erwachsenenbildung,
      vorgeschlagenes Mitglied sowie
    5. Ziffer 5
      der Leiter der Österreichischen Nationalbibliothek anzugehören.
    Ein sechstes Mitglied ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Vertreter des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens zu bestellen.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates der Österreichischen Nationalbibliothek ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Mitglieder zu bestellen.
  4. Absatz 4,Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Experten beigezogen werden. Soweit vom Beirat Angelegenheiten einer Sammlung und sonstigen Einrichtungen der Österreichischen Nationalbibliothek behandelt werden, ist der Leiter derselben der Beratung als Auskunftsperson beizuziehen.
  5. Absatz 5,Die Geschäftsordnung für den Wissenschaftlichen Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erlassen.

Schlagworte

Bibliothekswesen, Dokumentationswesen

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR12120729

alte Dokumentnummer

N7198128457L