Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2002Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist zur Beratung in Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek ein „Wissenschaftlicher Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek“ zu bestellen. Seine Mitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen.
(2)Absatz 2,Dem Wissenschaftlichen Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek haben je ein
von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
von der Österreichischen Rektorenkonferenz,
vom Bundesminister für Unterricht und Kunst aus dem Kreis der Vertreter der Erwachsenenbildung,
vorgeschlagenes Mitglied sowie
der Leiter der Österreichischen Nationalbibliothek anzugehören.
Ein sechstes Mitglied ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Vertreter des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens zu bestellen.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates der Österreichischen Nationalbibliothek ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Mitglieder zu bestellen.
(4)Absatz 4,Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Experten beigezogen werden. Soweit vom Beirat Angelegenheiten einer Sammlung und sonstigen Einrichtungen der Österreichischen Nationalbibliothek behandelt werden, ist der Leiter derselben der Beratung als Auskunftsperson beizuziehen.
(5)Absatz 5,Die Geschäftsordnung für den Wissenschaftlichen Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erlassen.
Schlagworte
Bibliothekswesen, Dokumentationswesen
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12120729
alte Dokumentnummer
N7198128457L