Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Text
Vorbeugungsmaßnahmen in Einzugsgebieten; Räumung von Wildbächen
§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz eins,Droht im Einzugsgebiet eines Wildbaches oder einer Lawine eine Verschlechterung des Zustandes einzutreten oder ist eine solche bereits im Zuge, sodaß eine wirksame Bekämpfung der Wildbach- oder Lawinengefahr erschwert oder unmöglich gemacht wird, so hat die Behörde, sofern es sich nicht bereits um ein Arbeitsfeld gemäß § 99 Abs. 7 handelt, festzustellen, welche Vorbeugungsmaßnahmen erforderlich erscheinen.Droht im Einzugsgebiet eines Wildbaches oder einer Lawine eine Verschlechterung des Zustandes einzutreten oder ist eine solche bereits im Zuge, sodaß eine wirksame Bekämpfung der Wildbach- oder Lawinengefahr erschwert oder unmöglich gemacht wird, so hat die Behörde, sofern es sich nicht bereits um ein Arbeitsfeld gemäß Paragraph 99, Absatz 7, handelt, festzustellen, welche Vorbeugungsmaßnahmen erforderlich erscheinen.
(2)Absatz 2,Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können insbesondere sein:Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, können insbesondere sein:
Vorkehrungen zur Unterbindung des Entstehens oder Ausweitens von Erosionen,
die Neubewaldung von Hochlagen sowie in der Kampfzone des Waldes,
die Bannlegung neubewaldeter Flächen,
die Beschränkung der Bringung gemäß Abs. 4,die Beschränkung der Bringung gemäß Absatz 4,,
die Beschränkung der Waldweide auf ein Ausmaß, durch das gewährleistet ist, daß auf Grund dieses Abschnittes vorgesehene oder durchgeführte Wildbach- und Lawinenverbauungsmaßnahmen nicht gefährdet werden.
(3)Absatz 3,Auf die Durchführung von Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 finden nach der Art der Maßnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder, soweit es sich um Schutz- und Regulierungswasserbauten handelt, die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, Anwendung.Auf die Durchführung von Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, finden nach der Art der Maßnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder, soweit es sich um Schutz- und Regulierungswasserbauten handelt, die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, Anwendung. (4)Absatz 4,Droht durch Bringungen in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen, die ohne Benützung von Bringungsanlagen über Grabeneinhänge, durch Runsen, Gräben oder Wasserläufe oder durch Arbeitsfelder der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt werden sollen, eine Verschlechterung gemäß Abs. 1 einzutreten, hat die Behörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu binden. Diese ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß die Bringung unter Einhaltung der Bestimmungen des § 58 Abs. 3 durchgeführt wird und Auswirkungen im Sinne des § 60 Abs. 2 nicht zu befürchten sind.Droht durch Bringungen in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen, die ohne Benützung von Bringungsanlagen über Grabeneinhänge, durch Runsen, Gräben oder Wasserläufe oder durch Arbeitsfelder der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt werden sollen, eine Verschlechterung gemäß Absatz eins, einzutreten, hat die Behörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu binden. Diese ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß die Bringung unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 3, durchgeführt wird und Auswirkungen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, nicht zu befürchten sind.
(5)Absatz 5,Werden Verfahren gemäß den Abs. 1, 3 oder 4 durchgeführt, so ist diesen die Dienststelle (§ 102 Abs. 1) beizuziehen. Diese hat das öffentliche Interesse am Schutz vor Wildbächen und Lawinen zu vertreten.Werden Verfahren gemäß den Absatz eins, 3, oder 4 durchgeführt, so ist diesen die Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins,) beizuziehen. Diese hat das öffentliche Interesse am Schutz vor Wildbächen und Lawinen zu vertreten.
(6)Absatz 6,Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen zu überwachen und die innerhalb ihres Gebietes gelegenen, als gefährlich bekannten Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, zu erkunden oder erkunden zu lassen. Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserlauf hemmenden Gegenständen, ist sofort zu veranlassen. Über das Ergebnis der Erkundung, über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Behörde zu berichten.
(7)Absatz 7,Die von der Gemeinde gemäß Abs. 6 zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die von der Gemeinde gemäß Absatz 6, zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(8)Absatz 8,Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, die Durchführung der Räumung der Wildbäche von den im Abs. 6 bezeichneten Gegenständen sowie die Beseitigung sonstiger Übelstände und die Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen Hochwasserstände näher zu regeln.Die Landesgesetzgebung wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, die Durchführung der Räumung der Wildbäche von den im Absatz 6, bezeichneten Gegenständen sowie die Beseitigung sonstiger Übelstände und die Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen Hochwasserstände näher zu regeln.
Schlagworte
Wildbachgefahr, RGBl. Nr. 117/1884, BGBl. Nr. 54/1959,
Wildbachverbauungsmaßnahmen, Wildbachverbauung, Schutzwerk
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256555