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§ 108 ForstG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.05.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10801.01.198831.05.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Gemeinsame Bestimmungen über die Staatsprüfung für, den höheren Forstdienst und für den Försterdienst

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Über die Zulassung zu den Staatsprüfungen für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Der Prüfungswerber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der vorgeschriebenen Zeiten für die praktische Tätigkeit sind bis zur Hälfte derselben andere forst- und holzwirtschaftliche Beschäftigungen im In- und Ausland, wenn sie für die fachliche Ausbildung vorteilhaft erscheinen, einzurechnen.
  3. Absatz 3,Die Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil; der mündliche Teil der Prüfung ist im Wald und im geschlossenen Raume abzuhalten.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung der Prüfungskommission hat auf “mit Auszeichnung befähigt”, “sehr befähigt”, “befähigt” und “nicht befähigt” zu lauten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Gegenständen entsprochen hat. Die Note “mit Auszeichnung befähigt” kann nur mit Stimmeneinhelligkeit der Prüfungskommissäre zuerkannt werden. Hat der Prüfling nur in einem Gegenstand nicht entsprochen und wird die Prüfung spätestens zum übernächsten Prüfungstermin wiederholt, so beschränkt sich diese auf den Gegenstand, in dem nicht entsprochen wurde. In allen anderen Fällen erstreckt sich die Wiederholung auf die ganze Prüfung. Eine Prüfung kann nur zweimal wiederholt werden.
  5. Absatz 5,Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen. Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist eine Nebentätigkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und ist nach Paragraph 25, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, zu vergüten. Die Tätigkeit der Prüfer, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß zu vergüten.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132239

alte Dokumentnummer

N8197522470L