Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 123Paragraph 123
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.05.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002
Text
Schülerheim
§ 123.Paragraph 123,
(1)Absatz eins,Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden.
(2)Absatz 2,Wenn der Schüler am Sitz der Schule seinen Hauptwohnsitz hat oder sonst vom Erziehungsberechtigten für die Unterbringung des Schülers am Sitz der Schule oder in nächster Umgebung vorgesorgt wurde, kann der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport ausnahmsweise externen Schulbesuch bewilligen.
(3)Absatz 3,Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung des Schülers im Schülerheim ist die Einhebung eines höchstens kostendeckenden Beitrages zulässig (Schülerheimbeitrag).
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfall zu ermäßigen oder nachzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12136816
alte Dokumentnummer
N8199411309U