Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.05.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002
Text
Verordnungsermächtigungen
§ 124.Paragraph 124,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung eine Dienstordnung (Abs. 2) und eine Heimordnung (Abs.3) zu erlassen.Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung eine Dienstordnung (Absatz 2,) und eine Heimordnung (Absatz 3,) zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Dienstordnung hat nähere Anweisungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Direktors sowie des sonstigen Heimpersonals zu enthalten, die geeignet sind, sicherzustellen, daß die Aufsicht im Schülerheim klaglos durchgeführt werde. Es sind insbesondere Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Schüler zu treffen.
(3)Absatz 3,Die Heimordnung hat zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin im Heim nähere Bestimmungen über das Verhalten der Schüler im Schülerheim, ferner über Tageseinteilung, Ausgang, Tagdienst und Besuchsempfang zu treffen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe
des Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Verpflegung und Heimbetrieb gedeckt sind, und
der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind,
festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu.
Schlagworte
Lernmittelbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132255
alte Dokumentnummer
N8197522486L