Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Text
Organisation
§ 131.Paragraph 131,
(1)Absatz eins,Die Forstlichen Ausbildungsstätten unterstehen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und besitzen keine Rechtspersönlichkeit.
(2)Absatz 2,Die Forstliche Ausbildungsstätte ist von einem Direktor zu leiten, der Forstwirt sein muß. Diesem ist das erforderliche Fach- und Verwaltungspersonal beizugeben.
(3)Absatz 3,Der Direktor hat alljährlich rechtzeitig dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr als auch einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr vorzulegen.
(4)Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über das Arbeitsprogramm und den Betrieb der Forstlichen Ausbildungsstätte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132262
alte Dokumentnummer
N8197522493L