Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Text
Verordnungsermächtigung
§ 132.Paragraph 132,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe
der Veranstaltungsbeiträge,
des Internatsbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Verpflegung und Internatsbetrieb gedeckt sind, und
der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind,
festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu.
(2)Absatz 2,Für alle Arbeiten, die zu Gunsten eines Dritten im Rahmen praktischer Übungen und Erprobungen durchgeführt werden, ist nach Maßgabe des entstandenen Nutzens ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Eingehende Entgelte sind Einnahmen des Bundes.
Schlagworte
Exkursionsmittelbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132263
alte Dokumentnummer
N8197522494L