Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 135Paragraph 135
Text
IX. ABSCHNITTrömisch neun. ABSCHNITT
FORSTLICHE BUNDESVERSUCHSANSTALT
Forstliche Bundesversuchsanstalt
§ 135.Paragraph 135,
Die Forstliche Bundesversuchsanstalt ist eine dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unterstehende Bundesanstalt ohne Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Wien und ist zur fachwissenschaftlichen Bearbeitung und Lösung forstlicher Fragen berufen. Sie wird in diesem Abschnitt sowie im Abschnitt XI kurz Anstalt genannt. Die Forstliche Bundesversuchsanstalt ist eine dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unterstehende Bundesanstalt ohne Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Wien und ist zur fachwissenschaftlichen Bearbeitung und Lösung forstlicher Fragen berufen. Sie wird in diesem Abschnitt sowie im Abschnitt römisch elf kurz Anstalt genannt.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132266
alte Dokumentnummer
N8197522497L