Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 136Paragraph 136
Text
Aufgaben der Anstalt
§ 136.Paragraph 136,
(1)Absatz eins,Die Anstalt hat die Aufgabe, durch Untersuchungen und Versuche auf fachwissenschaftlicher Grundlage sowie durch Vermittlung der Anwendbarkeit ihrer Untersuchungsergebnisse für die forstliche Praxis den forstlichen Belangen im allgemeinen und der Forstwirtschaft im besonderen zu dienen.
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben der Anstalt im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere:Zu den Aufgaben der Anstalt im Sinne des Absatz eins, zählen insbesondere:
Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes;
die Feststellung der Ursachen von Forstschäden (wie durch Wild und Immissionen u. a.), allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen an diesen Untersuchungen interessierten Stellen, sowie die Prüfung von Fragen der forstlichen Raumplanung und der Wildbach- und Lawinenverbauung;
die Prüfung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen sowie von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung in der Forstwirtschaft bestimmt sind, von forstlichem Vermehrungsgut, weiters von Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung in der Forstwirtschaft, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
die Abgabe von Gutachten im Sinne des Abs. 1.die Abgabe von Gutachten im Sinne des Absatz eins,
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 2 lit. c auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.Die gemäß Absatz 2, Litera c, auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(4)Absatz 4,Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die Mitwirkung der Anstalt vorgesehen ist, bleiben unberührt.
Schlagworte
Wildbachverbauung
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132267
alte Dokumentnummer
N8197522498L