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§ 137 ForstG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.05.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13701.01.198831.05.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Organisation

Paragraph 137,

  1. Absatz eins,Der Anstalt hat ein Direktor vorzustehen; dieser muß Forstwirt sein.
  2. Absatz 2,Der Anstalt hat fachwissenschaftliches Personal sowie technisches Hilfs- und Verwaltungspersonal zur Verfügung zu stehen.
  3. Absatz 3,Die Anstalt hat sich in Institute (Absatz 4,) und Außenstellen (Absatz 5,) zu gliedern.
  4. Absatz 4,Den Instituten ist die Bearbeitung je eines Hauptfachgebietes zuzuweisen. Die Institute sind in Abteilungen zu unterteilen, denen Fachgebiete zuzuordnen sind. Die Leiter der Institute sowie die Leiter der Außenstellen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die Leiter der Abteilungen der wissenschaftliche Direktor nach Einholung der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen.
  5. Absatz 5,Die Außenstellen haben Versuche größeren Umfanges durchzuführen oder solche Versuche soweit sie von der Anstalt selbst durchgeführt werden, laufend zu betreuen sowie bei Vermittlung der Anwendbarkeit der Untersuchungsergebnisse der Anstalt für die forstliche Praxis mitzuwirken.
  6. Absatz 6,Das Anstaltspersonal ist, unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten dem wissenschaftlichen Direktor unmittelbar unterstellt und an dessen Weisungen gebunden.
  7. Absatz 7,Der wissenschaftliche Direktor hat alljährlich rechtzeitig dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr als auch einen ausführlichen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr vorzulegen.
  8. Absatz 8,Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb der Anstalt hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in der Anstaltsordnung festzulegen.

Schlagworte

Hilfspersonal

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132268

alte Dokumentnummer

N8197522499L