Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 137Paragraph 137
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.05.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002
Text
Organisation
§ 137.Paragraph 137,
(1)Absatz eins,Der Anstalt hat ein Direktor vorzustehen; dieser muß Forstwirt sein.
(2)Absatz 2,Der Anstalt hat fachwissenschaftliches Personal sowie technisches Hilfs- und Verwaltungspersonal zur Verfügung zu stehen.
(3)Absatz 3,Die Anstalt hat sich in Institute (Abs. 4) und Außenstellen (Abs. 5) zu gliedern.Die Anstalt hat sich in Institute (Absatz 4,) und Außenstellen (Absatz 5,) zu gliedern.
(4)Absatz 4,Den Instituten ist die Bearbeitung je eines Hauptfachgebietes zuzuweisen. Die Institute sind in Abteilungen zu unterteilen, denen Fachgebiete zuzuordnen sind. Die Leiter der Institute sowie die Leiter der Außenstellen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die Leiter der Abteilungen der wissenschaftliche Direktor nach Einholung der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen.
(5)Absatz 5,Die Außenstellen haben Versuche größeren Umfanges durchzuführen oder solche Versuche soweit sie von der Anstalt selbst durchgeführt werden, laufend zu betreuen sowie bei Vermittlung der Anwendbarkeit der Untersuchungsergebnisse der Anstalt für die forstliche Praxis mitzuwirken.
(6)Absatz 6,Das Anstaltspersonal ist, unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten dem wissenschaftlichen Direktor unmittelbar unterstellt und an dessen Weisungen gebunden.
(7)Absatz 7,Der wissenschaftliche Direktor hat alljährlich rechtzeitig dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr als auch einen ausführlichen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr vorzulegen.
(8)Absatz 8,Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb der Anstalt hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in der Anstaltsordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132268
alte Dokumentnummer
N8197522499L