Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 138Paragraph 138
Text
Tarif
§ 138.Paragraph 138,
(1)Absatz eins,Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand ein Entgelt nach Maßgabe eines Tarifs zu leisten. Die Einhebung eines Entgeltes hat zu unterbleiben, soweit an der Angelegenheit ein öffentliches Interesse im Sinne des § 141 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 besteht, worüber im Zweifel auf Antrag der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden hat.Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand ein Entgelt nach Maßgabe eines Tarifs zu leisten. Die Einhebung eines Entgeltes hat zu unterbleiben, soweit an der Angelegenheit ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 141, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, besteht, worüber im Zweifel auf Antrag der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden hat.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Tarif durch Verordnung zu erlassen.
(3)Absatz 3,Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132269
alte Dokumentnummer
N8197522500L