Rechtstracker.at

§ 140 ForstG

Fassungen
01.01.1976 bis 31.05.2002 — BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14001.01.197631.05.2002 BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 440/1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

Paragraph 140,

  1. Absatz eins,Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern der Anstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich der Anstalt namens des Bundes zu. Die Anstalt hat in der Veröffentlichung den Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch die Anstalt nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Direktors selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, daß die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an der Anstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat zwei Exemplare der Veröffentlichung der Anstalt unentgeltlich zu überlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132271

alte Dokumentnummer

N8197522502L