Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 144Paragraph 144
Text
Förderungsvertrag
§ 144.Paragraph 144,
(1)Absatz eins,Im Förderungsvertrag ist der Förderungswerber insbesondere zu verpflichten,
die ordnungsgemäße Durchführung sowohl der erforderlichen vorbereitenden Arbeiten als auch der Förderungsmaßnahmen selbst sowie den Erfolg derselben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu sichern und den Zeitplan einzuhalten,
die Geldmittel unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im Rahmen des § 143 Abs.4 widmungsgemäß zu verwenden,die Geldmittel unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im Rahmen des Paragraph 143, Absatz 4, widmungsgemäß zu verwenden,
einen erhaltenen Zuschuß umgehend zurückzuzahlen, wenn
er wesentliche Pflichten aus dem Förderungsvertrag aus seinem Verschulden nicht erfüllt,
er die Förderung erschlichen hat oder
eine Förderung nach § 143 Abs. 3 ausgeschlossen ist,eine Förderung nach Paragraph 143, Absatz 3, ausgeschlossen ist,
wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vom Hundert über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist,wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vom Hundert über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist,
zur Überprüfung der Projektsabwicklung
erforderliche Auskünfte mündlich oder schriftlich zu erteilen,
in das geförderte Vorhaben betreffende Aufzeichnungen Einsicht nehmen zu lassen,
das Betreten von Grundstücken, Betriebsräumen oder Anlagen, auf die sich das geförderte Vorhaben bezieht, zu gestatten, und
nach Abschluß des geförderten Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten Nachweis über die das geförderte Projekt betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat,
im Falle einer Veräußerung oder Verpachtung der Liegenschaft, auf die sich die Förderungsmaßnahme bezieht, die Vertragspflichten aus lit. a und b auf den Erwerber bzw. Pächter zu überbinden.im Falle einer Veräußerung oder Verpachtung der Liegenschaft, auf die sich die Förderungsmaßnahme bezieht, die Vertragspflichten aus Litera a und b auf den Erwerber bzw. Pächter zu überbinden.
(2)Absatz 2,Im Förderungsvertrag ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Zuschüsse so festzusetzen, daß sie nur insoweit und nicht eher vorzunehmen ist, als die Zuschüsse zur Leistung fälliger Zahlungen bei der Durchführung des Vorhabens benötigt werden. Frühere Auszahlungszeitpunkte dürfen vorgesehen werden, wenn dies aus Gründen notwendig erscheint, die sich aus der Eigenart des Vorhabens ergeben. Bei der Festlegung der Auszahlungszeitpunkte ist auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Im Förderungsvertrag ist weiter die Möglichkeit vorzusehen, daß der Bund den Vertrag durch einseitige Erklärung insoweit auflöst, als
durch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Förderungswerbers eine zweckentsprechende Durchführung der geförderten Maßnahme nicht mehr möglich ist oder
der Förderungswerber mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug gerät, wobei sinngemäß die §§ 918 ff. ABGB anzuwenden sind.der Förderungswerber mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug gerät, wobei sinngemäß die Paragraphen 918, ff. ABGB anzuwenden sind.
Anmerkung
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132275
alte Dokumentnummer
N8197522506L