Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 146Paragraph 146
Text
Höhe der Zuschüsse
§ 146.Paragraph 146,
(1)Absatz eins,Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. a Z 1 und 2 beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 60 vom Hundert der Projektskosten, wenn aus Landesmitteln die Hälfte der Bundesbeihilfe als Beihilfe gewährt wird. Ist der Förderungswerber eine Gebietskörperschaft, so kann die Beihilfe aus Landesmitteln so weit entfallen, als sich der Förderungswerber zu deren Übernahme verpflichtet.Für Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und 2 beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 60 vom Hundert der Projektskosten, wenn aus Landesmitteln die Hälfte der Bundesbeihilfe als Beihilfe gewährt wird. Ist der Förderungswerber eine Gebietskörperschaft, so kann die Beihilfe aus Landesmitteln so weit entfallen, als sich der Förderungswerber zu deren Übernahme verpflichtet.
(2)Absatz 2,Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. a Z 3 beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 40 vom Hundert der Projektskosten, wenn aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften ein mindestens gleich hoher Beitrag als Beihilfe gewährt wird.Für Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3, beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 40 vom Hundert der Projektskosten, wenn aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften ein mindestens gleich hoher Beitrag als Beihilfe gewährt wird.
(3)Absatz 3,Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 45 vom Hundert der Projektskosten.Für Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera b, beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 45 vom Hundert der Projektskosten.
(4)Absatz 4,Bei Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. c richtet sich der Beihilfensatz entsprechend dem jeweiligen Förderungszweck nach den Bestimmungen der Abs. 1. bis 3.Bei Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera c, richtet sich der Beihilfensatz entsprechend dem jeweiligen Förderungszweck nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 3,
(5)Absatz 5,Für Förderungen durch Zinsenzuschüsse ist die Höhe der Darlehen mit bis zu 70 vom Hundert der Projektskosten beschränkt.
(6)Absatz 6,Für Förderungen durch Zinsenzuschüsse ist
die Höhe der Zinsenzuschüsse so zu bemessen, daß die verbleibenden Zinsen nicht weniger als
bei Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b Z 1 nicht weniger als 15 vom Hundert,bei Maßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, nicht weniger als 15 vom Hundert,
bei Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b Z 2 erster Halbsatz nicht weniger als 3 vom Hundert,bei Maßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, erster Halbsatz nicht weniger als 3 vom Hundert,
bei sonstigen Maßnahmen nicht weniger als 5 vom Hundert
betragen und
die Laufzeit der Darlehen
in den Fällen der lit. a Z 1 und 2 15 Jahre undin den Fällen der Litera a, Ziffer eins und 2 15 Jahre und
in den Fällen der lit. a Z 3 fünf Jahrein den Fällen der Litera a, Ziffer 3, fünf Jahre
nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132277
alte Dokumentnummer
N8197522508L