Rechtstracker.at

§ 146 ForstG

Fassungen
01.01.1976 bis 31.05.2002 — BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14601.01.197631.05.2002 BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 146

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 440/1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Höhe der Zuschüsse

Paragraph 146,

  1. Absatz eins,Für Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und 2 beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 60 vom Hundert der Projektskosten, wenn aus Landesmitteln die Hälfte der Bundesbeihilfe als Beihilfe gewährt wird. Ist der Förderungswerber eine Gebietskörperschaft, so kann die Beihilfe aus Landesmitteln so weit entfallen, als sich der Förderungswerber zu deren Übernahme verpflichtet.
  2. Absatz 2,Für Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3, beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 40 vom Hundert der Projektskosten, wenn aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften ein mindestens gleich hoher Beitrag als Beihilfe gewährt wird.
  3. Absatz 3,Für Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera b, beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 45 vom Hundert der Projektskosten.
  4. Absatz 4,Bei Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera c, richtet sich der Beihilfensatz entsprechend dem jeweiligen Förderungszweck nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 3,
  5. Absatz 5,Für Förderungen durch Zinsenzuschüsse ist die Höhe der Darlehen mit bis zu 70 vom Hundert der Projektskosten beschränkt.
  6. Absatz 6,Für Förderungen durch Zinsenzuschüsse ist
    1. Litera a
      die Höhe der Zinsenzuschüsse so zu bemessen, daß die verbleibenden Zinsen nicht weniger als
      1. Ziffer eins
        bei Maßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, nicht weniger als 15 vom Hundert,
      2. Ziffer 2
        bei Maßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, erster Halbsatz nicht weniger als 3 vom Hundert,
      3. Ziffer 3
        bei sonstigen Maßnahmen nicht weniger als 5 vom Hundert
      betragen und
    2. Litera b
      die Laufzeit der Darlehen
      1. Ziffer eins
        in den Fällen der Litera a, Ziffer eins und 2 15 Jahre und
      2. Ziffer 2
        in den Fällen der Litera a, Ziffer 3, fünf Jahre
      nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132277

alte Dokumentnummer

N8197522508L