Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 148Paragraph 148
Text
XI. ABSCHNITTrömisch elf. ABSCHNITT
FORSTSAAT- UND FORSTPFLANZGUT
A. Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 148.Paragraph 148,
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt ist, nach Maßgabe des § 150, auf forstliches Vermehrungsgut (§ 149 Abs. 1), das in Verkehr gebracht wird, sowie auf das für solches Vermehrungsgut bestimmte Ausgangsmaterial (§ 149 Abs. 2) anzuwenden.Dieser Abschnitt ist, nach Maßgabe des Paragraph 150,, auf forstliches Vermehrungsgut (Paragraph 149, Absatz eins,), das in Verkehr gebracht wird, sowie auf das für solches Vermehrungsgut bestimmte Ausgangsmaterial (Paragraph 149, Absatz 2,) anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für forstliches Vermehrungsgut, das nachweislichDie Bestimmung des Absatz eins, gilt nicht für forstliches Vermehrungsgut, das nachweislich
für wissenschaftliche Zwecke (wie für Versuche oder Züchtungsvorhaben) verwendet wird oder
für andere Zwecke als für solche der Waldkultur bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132279
alte Dokumentnummer
N8197522510L