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§ 149 ForstG

Fassungen
01.01.1988 bis 20.08.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14901.01.198820.08.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 149,

  1. Absatz eins,Forstliches Vermehrungsgut (im nachfolgenden kurz Vermehrungsgut genannt) ist
    1. Litera a
      Saatgut, das sind zur Pflanzenerzeugung bestimmte Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen;
    2. Litera b
      Pflanzgut, das sind
      1. Ziffer eins
        die aus Saatgut herangezogenen Pflanzen, ferner Wildlinge von Tanne und Rotbuche (generatives Pflanzgut),
      2. Ziffer 2
        Stecklinge, Setzstangen, Ableger, Pfropfreiser oder sonstige Pflanzenteile und die aus diesen herangezogenen Pflanzen (vegetatives Pflanzgut).
  2. Absatz 2,Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut sind
    1. Litera a
      für Saatgut und generatives Pflanzgut:
      Waldbestände im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie künstliche Pflanzungen zur Erzeugung von Saatgut (Samenplantagen;
    2. Litera b
      für vegetatives Pflanzgut:
      im Sinne dieses Abschnittes als zur Gewinnung von Pflanzgut geeignet anerkannte Mutterbäume, in einem Mutterquartier zusammengefaßte Mutterstöcke und erste Stecklingsaufwüchse von Pappeln, Klone und Klongemische mit festgelegten Anteilen der einzelnen Klone.
  3. Absatz 4,unter Herkunft ist der Wuchsort eines bodenständigen oder nicht bodenständigen Bestandes zu verstehen.
  4. Absatz 5,Ein Herkunftsgebiet ist ein unter Berücksichtigung der natürlichen Verbreitung der forstlichen Baumarten abgegrenztes größeres Gebiet in dem in der gleichen Höhenlage die standörtlichen und klimatischen Voraussetzungen für ein gesundes Gedeihen (Wuchsbedingungen) forstlicher Baumarten gleich oder gleichartig sind.
  5. Absatz 6,Ein Wuchsgebiet ist die Zusammenfassung von Herkunftsgebieten mit einander ähnlichen Wuchsbedingungen.
  6. Absatz 7,Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind
    1. Litera a
      Betriebe, die Saatgut verarbeiten (Klengbetriebe) oder Pflanzgut heranziehen (Forstgärten), um das gewonnene Saat- oder Pflanzgut in Verkehr zu bringen, und
    2. Litera b
      die Forstsamen- und Forstpflanzenhandlungen.
  7. Absatz 8,Ernteunternehmer sind Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in anerkannten Beständen (Paragraph 157, Absatz eins,) oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen.

Schlagworte

Forstsamenbetrieb, Forstsamenhandlung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132280

alte Dokumentnummer

N8197522511L