Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 149Paragraph 149
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
20.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996
Text
Begriffsbestimmungen
§ 149.Paragraph 149,
(1)Absatz eins,Forstliches Vermehrungsgut (im nachfolgenden kurz Vermehrungsgut genannt) ist
Saatgut, das sind zur Pflanzenerzeugung bestimmte Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen;
Pflanzgut, das sind
die aus Saatgut herangezogenen Pflanzen, ferner Wildlinge von Tanne und Rotbuche (generatives Pflanzgut),
Stecklinge, Setzstangen, Ableger, Pfropfreiser oder sonstige Pflanzenteile und die aus diesen herangezogenen Pflanzen (vegetatives Pflanzgut).
(2)Absatz 2,Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut sind
für Saatgut und generatives Pflanzgut:
Waldbestände im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie künstliche Pflanzungen zur Erzeugung von Saatgut (Samenplantagen;
für vegetatives Pflanzgut:
im Sinne dieses Abschnittes als zur Gewinnung von Pflanzgut geeignet anerkannte Mutterbäume, in einem Mutterquartier zusammengefaßte Mutterstöcke und erste Stecklingsaufwüchse von Pappeln, Klone und Klongemische mit festgelegten Anteilen der einzelnen Klone.
(4)Absatz 4,unter Herkunft ist der Wuchsort eines bodenständigen oder nicht bodenständigen Bestandes zu verstehen.
(5)Absatz 5,Ein Herkunftsgebiet ist ein unter Berücksichtigung der natürlichen Verbreitung der forstlichen Baumarten abgegrenztes größeres Gebiet in dem in der gleichen Höhenlage die standörtlichen und klimatischen Voraussetzungen für ein gesundes Gedeihen (Wuchsbedingungen) forstlicher Baumarten gleich oder gleichartig sind.
(6)Absatz 6,Ein Wuchsgebiet ist die Zusammenfassung von Herkunftsgebieten mit einander ähnlichen Wuchsbedingungen.
(7)Absatz 7,Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind
Betriebe, die Saatgut verarbeiten (Klengbetriebe) oder Pflanzgut heranziehen (Forstgärten), um das gewonnene Saat- oder Pflanzgut in Verkehr zu bringen, und
die Forstsamen- und Forstpflanzenhandlungen.
(8)Absatz 8,Ernteunternehmer sind Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in anerkannten Beständen (§ 157 Abs. 1) oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen.Ernteunternehmer sind Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in anerkannten Beständen (Paragraph 157, Absatz eins,) oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen.
Schlagworte
Forstsamenbetrieb, Forstsamenhandlung
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132280
alte Dokumentnummer
N8197522511L