Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 150Paragraph 150
Text
Forstliche Baumarten
§ 150.Paragraph 150,
(1)Absatz eins,Forstliche Baumarten, auf deren Vermehrungsgut und Ausgangsmaterial dieser Abschnitt anzuwenden ist, sind:
von den Baumarten, bei denen die generative Vermehrung die Regel ist, jene, die für die inländische Forstwirtschaft von Bedeutung sind und bei denen die Kenntnis der Herkunft für die richtige Auswahl des standortstauglichen Saat- und Pflanzgutes unerläßlich ist;
von den Baumarten, bei denen die vegetative Vermehrung die Regel ist, die Pappel.
(2)Absatz 2,Die Baumarten gemäß Abs. 1 lit. 1 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen.Die Baumarten gemäß Absatz eins, lit. 1 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132281
alte Dokumentnummer
N8197522512L