Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 152Paragraph 152
Text
Behandlung des Saatgutes
§ 152.Paragraph 152,
(1)Absatz eins,Saatgut aus anerkannten Beständen darf mit Saatgut aus nicht anerkannten Beständen nicht vermengt werden.
(2)Absatz 2,Saatgut aus anerkannten Beständen ist nach folgenden Merkmalen getrennt zu halten:
Gattung, Art, gegebenenfalls Unterart, und Sorte,
Anerkennungseinheit, gegebenenfalls Höhengürtel,
bodenständige oder nicht bodenständige Herkunft,
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat die Vermengung von Saatgut auf Antrag oder von Amts wegen zuzulassen, wenn verschiedene Anerkennungseinheiten des gleichen Herkunftsgebietes und Höhengürtels hinsichtlich ihrer genetischen oder morphologischen Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können. Über die Gleichwertigkeit hat der Antragsteller ein Gutachten der Anstalt beizubringen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132283
alte Dokumentnummer
N8197522514L