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§ 153 ForstG

Fassungen
01.01.1988 bis 20.08.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15301.01.198820.08.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 153

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Verkehr mit Vermehrungsgut; Allgemeines

Paragraph 153,

  1. Absatz eins,Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es
    1. Litera a
      anerkannt worden,
    2. Litera b
      handelsüblich verpackt,
    3. Litera c
      getrennt gehalten und ordnungsgemäß bezeichnet (Paragraph 154,) sowie
    4. Litera d
      Saatgut überdies auch handelsüblich verschlossen ist.
  2. Absatz 2,Der Verschluß gemäß Absatz eins, Litera d, hat so beschaffen zu sein, daß er nach dem Öffnen unbrauchbar ist.
  3. Absatz 3,In Krisenzeiten der Unterversorgung mit anerkanntem Forstsaat- und Forstpflanzgut infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume darf bisher nicht anerkanntes forstliches Vermehrungsgut in Verkehr gebracht werden, wenn die qualitative Eignung gegeben und die behördliche Kennzeichnung erfolgt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Erfordernisse für die Eignungsprüfung und für die behördliche Kennzeichnung sowie die Dauer einer solchen Ausnahmeregelung festzulegen.

Schlagworte

Forstsaatgut

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132284

alte Dokumentnummer

N8197522515L