Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 153Paragraph 153
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
20.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996
Text
Verkehr mit Vermehrungsgut; Allgemeines
§ 153.Paragraph 153,
(1)Absatz eins,Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es
getrennt gehalten und ordnungsgemäß bezeichnet (§ 154) sowiegetrennt gehalten und ordnungsgemäß bezeichnet (Paragraph 154,) sowie
Saatgut überdies auch handelsüblich verschlossen ist.
(2)Absatz 2,Der Verschluß gemäß Abs. 1 lit. d hat so beschaffen zu sein, daß er nach dem Öffnen unbrauchbar ist.Der Verschluß gemäß Absatz eins, Litera d, hat so beschaffen zu sein, daß er nach dem Öffnen unbrauchbar ist.
(3)Absatz 3,In Krisenzeiten der Unterversorgung mit anerkanntem Forstsaat- und Forstpflanzgut infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume darf bisher nicht anerkanntes forstliches Vermehrungsgut in Verkehr gebracht werden, wenn die qualitative Eignung gegeben und die behördliche Kennzeichnung erfolgt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Erfordernisse für die Eignungsprüfung und für die behördliche Kennzeichnung sowie die Dauer einer solchen Ausnahmeregelung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132284
alte Dokumentnummer
N8197522515L