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§ 154 ForstG

Fassungen
01.01.1976 bis 20.08.1996 — BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15401.01.197620.08.1996 BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 154

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 440/1975

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Bezeichnung von Vermehrungsgut

Paragraph 154,

  1. Absatz eins,Die Bezeichnung von Saatgut hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Baumart und das Reifejahr sowie
    2. Litera b
      das Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials.
  2. Absatz 2,Die Bezeichnung von Pflanzgut hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Baumart und das Alter, dieses getrennt nach Sämlings- und Verschulalter, überdies
    2. Litera b
      bei generativem Pflanzgut das Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials, und
    3. Litera c
      bei Pappeln die Sorte und den Klon des Ausgangsmaterials sowie dessen Pappel-Anerkennungsnummer.
  3. Absatz 3,Für die Bezeichnung von eingeführtem Vermehrungsgut gilt Paragraph 164, Absatz 3,
  4. Absatz 4,Im geschäftlichen Verkehr mit Vermehrungsgut ist ein Lieferschein oder eine Rechnung beizuschließen. Diese Bestimmung gilt nicht für Warenproben. Die Vorschriften der Absatz eins und 2 gelten für Lieferscheine und Rechnungen sinngemäß.

Schlagworte

Sämlingsalter

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132285

alte Dokumentnummer

N8197522516L