Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 154Paragraph 154
Text
Bezeichnung von Vermehrungsgut
§ 154.Paragraph 154,
(1)Absatz eins,Die Bezeichnung von Saatgut hat zu enthalten:
die Baumart und das Reifejahr sowie
das Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials.
(2)Absatz 2,Die Bezeichnung von Pflanzgut hat zu enthalten:
die Baumart und das Alter, dieses getrennt nach Sämlings- und Verschulalter, überdies
bei generativem Pflanzgut das Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials, und
bei Pappeln die Sorte und den Klon des Ausgangsmaterials sowie dessen Pappel-Anerkennungsnummer.
(3)Absatz 3,Für die Bezeichnung von eingeführtem Vermehrungsgut gilt § 164 Abs. 3.Für die Bezeichnung von eingeführtem Vermehrungsgut gilt Paragraph 164, Absatz 3,
(4)Absatz 4,Im geschäftlichen Verkehr mit Vermehrungsgut ist ein Lieferschein oder eine Rechnung beizuschließen. Diese Bestimmung gilt nicht für Warenproben. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten für Lieferscheine und Rechnungen sinngemäß.Im geschäftlichen Verkehr mit Vermehrungsgut ist ein Lieferschein oder eine Rechnung beizuschließen. Diese Bestimmung gilt nicht für Warenproben. Die Vorschriften der Absatz eins und 2 gelten für Lieferscheine und Rechnungen sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132285
alte Dokumentnummer
N8197522516L