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§ 155 ForstG

Fassungen
01.01.1976 bis 20.08.1996 — BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15501.01.197620.08.1996 BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 155

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 440/1975

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Betriebsbücher

Paragraph 155,

  1. Absatz eins,Die Inhaber der nachfolgend näher bezeichneten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben folgende Betriebsbücher zu führen:
    1. Litera a
      Klengbetrieb:
      ein Zapfenbuch über Eingang und Verarbeitung der Zapfen sowie ein Saatgutbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Saatgut;
    2. Litera b
      Forstgarten:
      ein Aussaatbuch über die Aussaat von Saatgut und über das erzeugte generative Pflanzgut und, soweit auch Pappeln erzeugt werden, ein Pappelbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Pappelpflanzgut sowie ein Pflanzenbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Pflanzgut;
    3. Litera c
      Forstsamenhandlung:
      ein Saatgutbuch;
    4. Litera d
      Forstpflanzenhandlung:
      ein Pflanzenbuch.
  2. Absatz 2,Die Betriebsbücher sind so zu führen, daß ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge, der Herkunft, der Verwendung und Verarbeitung des Saat- und Pflanzgutes jederzeit möglich ist. Sie sind durch mindestens fünf Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Inhaber von Forstgärten haben überdies Lagepläne über die für die Heranzucht von Forstpflanzgut bestimmten Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muß jeweils entnommen werden können, mit welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind.

Schlagworte

Forstsamenbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132286

alte Dokumentnummer

N8197522517L